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Umzug Haftungsfragen

Haftungsfragen rund um den Umzug

Es ist keine Seltenheit, dass bei einem Umzug Möbel beschädigt werden. Was sehr ärgerlich ist kann auch schnell teuer werden – aber wer zahlt? Freiwillige Helfer wie Freunde und Familienmitglieder können im Schadensfall nicht haftbar gemacht werden, sofern sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Und was ist mit dem Umzugsunternehmen?

In Deutschland gilt ein Haftungsgrundsatz

Haftung Umzugsfirma München
Haftung Umzugsfirma München

Tatsächlich unterliegt jedes Umzugsunternehmen einem Haftungsgrundsatz. Dieser besagt, dass jede Spedition – von der Übernahme über den Transport bis hin zur Auslieferung des Umzugsguts – für mögliche Schäden oder den Verlust der Fracht haften muss. So steht es im Handelsgesetzbuch: Laut Paragraph 451e im HGB liegt der Grundhaftbetrag bei 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut. Deshalb macht es im Vorfeld Sinn, auszurechnen, ob das Umzugsgut den Wert überschreitet, dann sollte man in jedem Fall noch eine zusätzliche Transportversicherung vor dem Umzug abschließen.

Wann haftet die Spedition für das Umzugsgut?

Das Umzugsgut musste eigenhändig verpackt worden seien. Würde dann beispielsweise während der Fahrt ein Reifen platzen, sodass der Inhalt des Sprinters durch eine Vollbremsung beschädigt wird, müsste das Unternehmen für den Schadensfall aufkommen. Deshalb legt jede Spedition großen Wert darauf, dass ihre Fahrzeuge regelmäßig durchgecheckt werden. So können alte Reifen frühzeitig erkannt und ersetzt werden.

In welchem Fall haftet eine Spedition nicht?

Es gibt auch Sonderfälle, in denen das Umzugsunternehmen nicht haftbar gemacht werden kann, etwa wenn der Verlust oder die Beschädigung der Fracht trotz größter Vorsicht nicht vermeidbar war – oder der Spediteur die Folgen nicht abwenden konnte. Und es gibt noch weitere Haftungsausschlussgründe, die ein Umzugsunternehmen von seiner Haftung befreit, wie zum Beispiel:

  • Wenn das Umzugsgut durch seinen Besitzer ungenügend verpackt oder gekennzeichnet wurde.
  • Wenn der Besitzer das Umzugsgut eigenmächtig be- und entladen hat.
  • Wenn beim Transport lebende Tiere oder Pflanzen in Mitleidenschaft gezogen werden.
  • Wenn die Beschaffenheit des Umzugsgutes mangelhaft ist, sodass Schäden nicht ausgeschlossen werden können.
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